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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für
Miete und Veranstaltungsproduktionen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese
allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil
aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Musik Bock, Hochheim
(nachfolgend
Musik Bock genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter
genannt),
welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende,
Sach- und
Dienstleistungen von Musik Bock zum Gegenstand haben.
2. Die
nachstehenden
Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen,
abweichende
Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und
Vertragsschluss
1. Die
Angebote von
Musik Bock sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die
Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung
durch Musik
Bock, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2. Die
entsprechende
Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Musik Bock
kann dieses
Angebot bis zu 10 Tage vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens
jedoch 14
Tage nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die
Mietzeit beginnt
mit dem vereinbarten Tag und Uhrzeit der Abholung der
Mietgegenstände aus dem
Lager von Musik Bock in Hochheim (Mietbeginn) und endet mit der fest
vereinbarten
Uhrzeit der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Musik Bock
(Mietende);
auch wenn der Transport durch Musik Bock erfolgt, ist der Abgang
vom Lager
bzw. die Wiederanlieferung im Lager für Mietbeginn und Mietende
maßgeblich.
Zur
Mietzeit zählen
also die im Auftrag / Rechnung und Lieferschein festgeschriebenen
Zeiten, an
denen die Mietgegenstände abgeholt / von Musik Bock angeliefert und
zurückgegeben
/ von Musik Bock abgeholt werden (Grundlagen sind hier generell
gem. § 15 Satz
1 AGB).
§ 4 Mietpreis
Sofern
nicht für
bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form des §2 Absatz 1
wirksam
vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der
Mietgegenstände die
Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche
Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und Betreuung
durch Fachpersonal
erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren
wirksamen
Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet.
Sofern die
Höhe des
Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Musik Bock
berechtigt, die Zahlung
eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 6 Stornierung durch den
Mieter
Der Mieter
hat das
Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne
Einhaltung weiterer
Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen
(Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die
Abstandsgebühr ist
zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 30% des vereinbarten
Gesamtmietpreises,
wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des
vereinbarten
Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird
und 80% des
vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor
Mietbeginn
storniert wird. Bei der Nichtabholung wird der Mietpreis mit 100%
berechnet. Für
den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des
Kündigungsschreibens bei Musik
Bock maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch
hinsichtlich solcher
Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen
i. S. v. § 5
vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass
Musik Bock ein
Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als
der
entsprechende auf die Vergütung einfallende Abstandsbeitrag ist.
§ 7 Zahlung
1. Sofern
nicht für
bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form
von § 2
Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist bei der
Auftragserteilung die Zahlung
der Gesamtauftragssumme per Vorkasse innerhalb von 5 Tagen zu
leisten. Musik
Bock ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige
Zahlung der
Vergütung verpflichtet.
2. Für den
Zeitpunkt
der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr)
nicht auf
die Absendung, sondern auf die Ankunft / Buchung des Geldes an.
3.
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind
ausgeschlossen,
soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig
festgestellt oder
unbestritten sind.
4. Die
Vergütung und
alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind über dem
Satz des dem
Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen
Instrument der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen (Privat 5%, Gewerbe 10% ).
§ 8 Gebrauchsüberlassung und
Gewährleistung
1. Musik
Bock
verpflichtet sich, die Mietsache im Lager in Hochheim / Main in
einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der
vereinbarten
Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der
Geschäftszeiten erfolgen.
Diese sind Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag von 10.00 – 13.00
u. 15.00 –
18.00 Uhr – Samstag von 10.00 – 14.00 Uhr oder nach terminlicher
Vereinbarung.
2. Der
Mieter ist
verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf
Vollständigkeit und die Freiheit
von Mängeln zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen
Musik Bock
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung
und/oder die
Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als
genehmigt/mangelfrei. Es sei denn, dass der Mangel bei der
Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die
Anzeige
unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt
der Zustand
der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt /
mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er
unbeschadet weiterer
Ansprüche von Musik Bock nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche
geltend zu
machen oder zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
oder Ansprüche
wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
3. Liegt
ein nach
Absatz 2 angezeigter, anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor,
so ist Musik
Bock nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur
Reparatur
berechtigt. Ist Musik Bock zur Vervollständigung / zur
Mangelbeseitigung nicht
rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen
mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung
des
Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die
Kündigung
des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen
Gegenstandes
nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig
vermietet worden
sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte
Funktionsfähigkeit der
Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen.
Jegliches
Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Recht auf
Kündigung aus.
4. Werden
Geräte
hinsichtlich derer Musik Bock die zusätzliche Verpflichtung von
Fachpersonal anbietet
und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder
schwierig zu
bedienen sind, vom Mieter den noch ohne Fachpersonal von Musik Bock
angemietet,
haftet Musik Bock für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter
nachweist, dass
für Mängel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich
sind.
5. Im
Übrigen sind
Gewährleistungsansprüche des Mieters insbesondere
verschuldensunabhängige
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel,
die im
Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen,
ausgeschlossen.
Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige
zu machen,
wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache
gegen nicht
vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).
6. Der
Mieter ist
verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten
Einsatz
der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen
rechtzeitig einzuholen.
Sofern die
Montage
durch Musik Bock erfolgt, hat der Mieter Musik Bock vor Beginn der
Arbeiten auf
Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die
Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände
übernimmt
Musik Bock keine Gewähr.
§ 9 Schadensersatz
Sämtliche
Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche
Leistungen,
insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen. Auch
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen
Nichterfüllung,
aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der
Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden,
entgangenem Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden
Haftungsausschluss
sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob
fahrlässigen
oder vorsätzlichen Handeln von Musik Bock und gesetzlichen
Vertretern und
Erfüllungsgehilfen beruhen und Schadensersatzansprüche wegen
Fehlens einer
ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die
Haftung von
Musik Bock ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der
Angestellten von Musik Bock.
§ 10 Verpflichtung zum
Haftungsausschluss
zu Gunsten von Musik Bock
Der Mieter
verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen seinerseits in
Verträgen mit
Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc.,
zugunsten von
Musik Bock zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren
Haftungsausschluss
vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Musik
Bock ohne
unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er
dieser
Verpflichtung nicht nach, hat er Musik Bock von vorstehenden
Schadensersatzansprüchen
Dritter freizuhalten, soweit Musik Bock Dritten nicht wegen grob
fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§ 11 Pflichten des Mieters
während der
Mietzeit
1. Die
Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur
Instandhaltung
der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Musik Bock ist
zur
Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch
nicht
verpflichtet.
2. Die
Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen
und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und
abgebaut
werden. Wird Material ohne Personalangemietet, hat der Mieter für
die
fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien,
insbesondere
der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des
Verbandes
Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
3. Der
Mieter hat
für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage
Sorge zu
tragen. Für
Ausfälle und Schäden der
Mietsachen, infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder
-schwankungen
hat der Mieter einzustehen. Dies gilt unabhängig von seinem
Verschulden. Der
Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur
Höhe des
Neuwertes der Geräte. Für verloren gegangene Glühlampen oder andere
Teile,
einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu
erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Mieter
ist
verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene
Risiko
(Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und
ausreichend
zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Musik Bock auf
Verlangen
nachzuweisen.
§ 13 Rechte Dritter
Der Mieter
hat die
Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und
sonstigen
Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den
Vermieter
unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu
benachrichtigen,
wenn die vermieteten Gegenstände den noch gepfändet oder in
irgendeiner
anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter
trägt die
Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur
Abwehr derartiger
Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Kündigung des Vertrages
1.
Unbeschadet der
in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden
Parteien nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn
von Musik
Bock zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
2. Musik
Bock ist
zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche
Verschlechterung in
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, wenn gegen
ihn
nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erfolgen
oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein
außergerichtliches
Vergleichsverfahren eröffnet ist.
3. Der
Verstoß gegen
die Bestimmungen in § 11 Abs.2 gilt als vertragswidriger Gebrauch
und berechtigt
Musik Bock zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne
dass es einer
Abmahnung bedarf.
4. Sofern
die
Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann Musik Bock
den gesamten
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei
aufeinanderfolgende
Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht
unerheblichen
Teiles der Vergütung in Verzug ist oder wenn der Mieter bei
Vereinbarung
regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr
als zwei
Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe
eines
Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten
erreicht.
§ 15 Rückgabe der
Mietgegenstände
Die
Rückgaben finden
im Lager von Musik Bock in Hochheim statt. Hierbei sind diese Zeiten
wie folgt
geregelt:
1. Montag,
Dienstag,
Donnerstag und Freitag von 10.00 – 12.00 Uhr – außer Samstag. Hier
ist die
Rückgabe in der Zeit von 9.00 – 10.00 Uhr oder generell nach
separater schriftlicher
Einzelvereinbarung auf dem Auftrag, der Rechnung, sowie auf dem
Lieferschein, statt.
2. Der
Mieter ist
verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem
Zustand und
geordnet zurückzugeben. Musik Bock behält sich die eingehende
Prüfung der
zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die
rüge lose
Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des
Zustands
der zurückgegebenen Mietgegenstände.
3. Die
vereinbarte
Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Ist dies nicht möglich, so hat
der Mieter
Musik Bock hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Bei Überschreitung
des festgeschriebenen Rückgabetermines hat der Mieter die zeitlich
anteilig vereinbarte
Vergütung zu entrichten. Musik Bock bleibt die Geltendmachung
weiterer Schäden
aus Nachfolgeaufträgen vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf.
zu
ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die
Zeit der
ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 16 Langfristig vermietete
Gegenstände
1.Sofern
für
Mietgegenstände, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als 2
Monate
beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der
Mieter ist
zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände
verpflichtet.
3.Der
Mieter ist
verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen
Überprüfungen und
Wartungen der Mietgegenstände selbstständig und auf eigene Kosten
durchzuführen. Musik Bock erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft
über
anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der
Mieter
die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und Absatz 2
geschuldeten
Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Musik Bock ohne weitere Mahnungen
und
Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten
des Mieters
vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5.Die
vorstehenden
Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch
nachträglich
vereinbarte Verlängerung, die gesamte (vom ursprünglichen
Mietbeginn an
gerechnete) Mietzeit mehr als 2 Monate beträgt oder in welchem der
Mieter die
Mietsache aus sonstigen Gründen länger als 2 Monate in Besitz hat.
§ 17 Verbrauchsmaterial,
Handelsware
1.Verbrauchsmaterial
und
Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung
vorbehaltslos
Eigentum von Musik Bock. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.
§ 18 Schriftform
Sofern nach
diesen
Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch
durch Übermittlung
durch Fernkopie (Telefax, Email) gewahrt.
§ 19 Schlussbestimmungen
1.Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Musik Bock
und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
deutsche
Sprache ist Verhandlungs- und
Vertragssprache.
2.
Erfüllungsort
sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, unmittelbar
oder
mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hochheim.
3. Sollte
eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden oder
nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die
Parteien
verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu
vereinbaren, die
dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4.
Mündliche
Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser
Bestimmungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand
25.08.2026
Download
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